Tura76 Satzung

 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Turnen und Rasensport Oldenburg-Osternburg von 1876“ (abgekürzt: Tura 76).

Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldenburg) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 857 eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes

Niedersachsen e. V. oder seines Rechtsnachfolgers.

Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Breiten- und Gesundheitssports. Darüber hinaus fördert der Verein die allgemeine Jugendarbeit.
Der Verein betreibt Breiten- und Gesundheitssport und fördert durch sportliche Angebote die Gesundheit seiner Mitglieder. Die allgemeine Jugendarbeit wird durch Bewegung und Bildung gefördert.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft er
    werben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.

    Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate. Durch Unterschrift im
    Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt. Bei Personen unter 18 Jahren ist die
    Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Vereinsmitglieder sind:
    a) Mitglieder über 16 Jahre (mit Wahl- und Stimmrecht)
    b) Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre (ohne Stimmrecht)
    c) Ehrenmitglieder (mit vollem Wahl- und Stimmrecht)

§ 4
Beendigung
der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Tod des Mitglieds oder Aus-
    schluss aus dem Verein. Die Kündigung ist  an den Vorstand zu richten.

2.   Eine Kündigung der Mitgliedschaft nach der Mindestlaufzeit ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Sie kann jedoch seitens des Vereins aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung erklärt werden; in diesem Fall bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages für das laufende Quartal bestehen.
Bei Umzug oder Krankheit ist eine Kündigung zum übernächsten Monatsende möglich.

§ 5
Beiträge

1.   Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Gebühren zur Deckung seiner laufenden wirtschaftlichen Verpflichtungen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2.   Der Vereinsbeitrag wird monatlich - jeweils am Monatsanfang - per Lastschrift im Voraus eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei Eintritt eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Über Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.   Über Stundung und Erlass des Beitrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

      a)    die Mitgliederversammlung
      b)   
der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich jeweils
    bis zum 30. April statt.

3.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
      unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dieses geschieht durch Aushang am
      „Schwarzen Brett“ in der Vereinsturnhalle und im Vereinsheim sowie Veröffentlichung
      auf der Vereinshomepage.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mit-
      zuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
      a) Bericht des Vorstands
      b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
      c) Entlastung des Vorstandes
      d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
      e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
      f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
      g) Verschiedenes

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit mit verkürzter Frist einzuberufen werden, wenn es
      a) der geschäftsführende Vorstand beschließt
      b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe
          des Grundes beantragt hat.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-
    berechtigten Mitglieder gefasst.

    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmbe-
    rechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5. Anträge können gestellt werden:
   a)    von den Mitgliedern
   b)    vom Vorstand
   c)    von den Abteilungen.

6. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder
    es beantragen.

§ 8
Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand

    besteht aus zwei bis zu vier Vorstandsmitgliedern. Deren Aufgabenbereich wird
    jeweils zu Beginn der Amtszeit festgelegt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich - jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam nach
    § 26 BGB vertretungsberechtigt.

    Der Gesamtvorstand
    besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie allen Abteilungsleitern.

2.  Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf elektronischem Wege oder fernmündlich
     gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu be-
     schließenden Regelung erklären.

3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zustän-
    dig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereins-
    organ zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Arbeit des
    Gesamtvorstandes.
 

4. Der geschäftsführende Vorstand erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung
    durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Über seine Tätigkeit ist dem Ge-
    samtvorstand in dessen Sitzungen jeweils zu berichten. Bei Erörterungen und Fra-
    gen, die jeweils
eine Abteilung besonders betreffen, ist der zuständige Abteilungs-
    leiter zu beteiligen.

§ 9
Abteilungen

1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
     Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können im Bedarfsfalle weitere Abteilungen
     gegründet werden.

2. Durch eine Abteilungsversammlung sollte für jede Abteilung mindestens gewählt
    werden:

   a) der Abteilungsleiter
   b) sein Stellvertreter.

     Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich. Die Abteilungsleitung ist
     gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Be-
     richterstattung verpflichtet.

3. Die innere Organisation der Abteilung und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder  kön-
    nen durch eine Abteilungsordnung, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen
    ist, näher geregelt werden.
 

4. Die Abteilungen können für die Zwecke der Abteilung Sonderbeiträge und/oder Umlagen erheben.
   Die Beiträge müssen mindestens so hoch sein, dass durch sie die Sonder-kosten der Abteilung
   gedeckt werden. Die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderumlagen bedarf der vorherigen
   Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Abteilungen mit Sonderbeiträgen können in ihrer
   Abteilungsordnung die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft in der Abteilung vorsehen;
   der allgemeine Mitgliedsbeitrag ist in diesen Fällen weiter zu entrichten.

5. Über die Verwendung solcher dem Verein aus den einzelnen Abteilungen zusätzlich zufließenden Mittel kann die jeweilige Abteilung nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes selbst entscheiden.

§ 10
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Wahlen

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversamm-
    lung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden wie folgt gewählt:
    a) die Abteilungsleiter für mindestens 2 Jahre von der jeweiligen Abteilungsversammlung
    b) der Jugendwart von den Jugendwarten der Abteilungen für die Dauer
        von 4 Jahren
    c) der Pressewart von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
3. Nicht besetzte Posten des Gesamtvorstandes können durch den geschäftsführenden
    Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.

 

§ 12
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer geprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Abteilungen müssen dafür sorgen, dass evtl. Abteilungskassen entsprechend geprüft werden.

§ 13
Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Eine solche Mitgliederversammlung kann nur einberufen werden, wenn es

   a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner
      Mitglieder beschlossen hat oder
   b) die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich
      gefordert haben.

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mit-
     glieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschie-
     nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Ver-
     mögen an die Stadt Oldenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
     durch das Städt. Sportamt unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
     Sports verwendet werden darf.

§ 14
Inkrafttreten der Satzung
 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. April 2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister unter der Nr. 857 am 08.02.2018 in Kraft. Mit ihr werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
Eine Änderung des § 2 wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.10.2020 beschlossen und am 09.02.2021 eingetragen.



Die Satzung kann auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.
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