§ 8
Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus zwei bis zu vier Vorstandsmitgliedern. Deren Aufgabenbereich wird jeweils zu Beginn der Amtszeit festgelegt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich – jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie allen Abteilungsleitern.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf elektronischem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Arbeit des Gesamtvorstandes.
- Der geschäftsführende Vorstand erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Über seine Tätigkeit ist dem Gesamtvorstand in dessen Sitzungen jeweils zu berichten. Bei Erörterungen und Fragen, die jeweils eine Abteilung besonders betreffen, ist der zuständige Abteilungsleiter zu beteiligen.
